Satzung

Satzung der „Wassersportfreunde Albi“

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Wassersportfreunde Albi. Der Verein hat seinen Sitz in Haby. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein soll Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein und den zuständigen Fachverbänden werden.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein wahrt parteipolitische, konfessionelle und rassistische Neutralität. Er bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verfolgt:

  • Förderung des Sports, insbesondere des Wassersportes (Kajak-/Kanufahren)
  • Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit

(Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, ihre Freizeit zu gestalten; Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche zu unterbreiten; Förderung der Kreativität und Eigeninitiative von Kindern und Jugendlichen; Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen).

  • Bei der Ausübung des Sports wird auf die ökologischen Belange insbesondere Rücksicht genommen.
  • Die Schaffung von notwendigen Räumlichkeiten (Sportstätten), um den Satzungszweck zu verwirklichen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeit des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

An allen die Kinder und Jugendlichen betreffenden Angelegenheiten müssen sie in geeigneter Form beteiligt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ein Ausschluß ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.

Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand, durch Ausschluß bei Nichtzahlung des Beitrages länger als ½ Jahr oder durch Tod.

Alle Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr haben Stimmrecht.

Über die Aufnahme entscheidet der/die Vorsitzende. Bei Ablehnung der Aufnahme in den Verein durch die/den Vorsitzende/n entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 4

Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung (MV)

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder und bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Entgegennahme der Jahresberichte
  • b) Entlastung des Vorstandes
  • c) Festsetzung des Beitrages
  • d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines
  • f) Grundsatzbeschlüsse
  • g) Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern

§ 7

Vorstand

Der Vorstand wird von der MV gewählt, seine Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich der/dem Vorsitzenden, der Kassenwartin/dem Kassenwart und der Jugendwartin/dem Jugendwart.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Bei Amtsübernahme von unter 18 Jahre alten Mitgliedern muß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Die/der Vorsitzende müssen mindestens volljährig sein.

Der Vorstand hat das Recht, Konten einzurichten. Gemeinsam verfügungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes. Die Möglichkeit der Kreditaufnahme wird dem Vorstand zur Verwirklichung des Satzungszweckes ausdrücklich eingeräunt.

Die/der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann Personal bestellt werden (§ 2 ist zu beachten).

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die für die Eintragung ins Vereinsregister oder für die Mitgliedschaft beim LSV (Fachverbänden) von diesen verlangt werden, eingenständig vorzunehmen.

§ 8

Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. Sie haben das Recht und die Pflicht, einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Kasse und die Buchführung zu prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 9

Wahlen/Abstimmungen

Wahlen und Beschlüsse der MV und des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Eine 2/3 – Mehrheit ist erforderlich für einen Beschluß über die Auflösung des Vereins, Änderung der Satzung, Ausschluß von Mitgliedern und die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern. Wahlen und Abstimmungen können offen durchgeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 10

Protokolle

Von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Haby mit der Auflage, es für die Zwecke der sportlichen Jugendarbeit zu verwenden.

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 04.10.1998 in Kraft.